Wer hat im Jahre 1387 die Alpe Haldenwang beschlagen?

von Dr. Thaddäus Steiner am 01.12.1997

Es ist eine bekannte Tatsache, daß Oberstdorfer unter den Beschlägern der großen Galtalpen im ausgehenden Mittelalter so gut wie nicht zu finden waren. Erst im 16. Jh. gelang es ihnen, teilweise unter Mithilfe der fünf Landammänner aus der Familie Straub, auch Weiderechte zu erwerben. So war es wohl auch in Haldenwang. Die früheste urkundliche Nachricht über diese Alpe stammt ja schon vom Jahre 1345. Damals wird Johanns dem Gachen vom Landgericht der Grafschaft Kempten der Besitz der Alpe Haldenwang bestätigt. Wir wissen allerdings bis jetzt nicht, wer dieser Johann war und wo er lebte. Daß sich das Landgericht Kempten mit dem Fall beschäftigte, wird wohl darauf zurückgehen, daß Haldenwang stiftskemptisches Lehen war (wie es das Lehenbuch von 1450 ja aufweist) und dann Johann der Gache wohl stiftskemptischer Untertan oder Lehensmann, daher dem Landgericht der Grafschaft Kempten zuständig.

Durch einen Zufall kamen nun unter den Urkunden der Reichsstadt Kempten zwei bisher nicht bekannte zutage, die Haldenwang (und Zipfelsalp) betreffen. Die erste datiert aus dem Jahre 1383. In ihr läßt sich eine gewisse Agnes Stich(in), Bürgerin der Stadt Kempten, vom Kemptner Abt Friedrich als zuständigem Richter die Lehenshoheit über den Gufer-Hof zu Wertach bestätigen und über „zwo alben, der ainiu genant ist Haldenwang, diu ander Zipfelsalb.

Ein Verwandter von ihr, nämlich Wolfhart Stich, Bürger zu Immenstadt, hatte als ältester des Geschlechtes der Stich das Lehensrecht über diese Güter für sich in Anspruch genommen. Agnes Stich konnte allerdings den Urkundenbeweis über ihre Rechte antreten, so daß sie obsiegte. Hier wird wohl die Wirkung des städtischen Erbrechtes sichtbar, das freie Vererbung erlaubte. Wenige Jahre später, nämlich 1387, verkauft sie aber dieses Lehensrecht an den Memminger Bürger Hans Ried weiter, und diese Urkunde ist besonders aufschlußreich, weil sie die damals in Haldenwang Weideberechtigten benennt.

Wir geben sie daher im vollen Wortlaut wieder. Dabei ist die Schreibung modernisiert: Abkürzungen wurden aufgelöst, u und v nach heutigem Schreibgebrauch standardisiert, cß ist als z (nicht wie oft üblich als tz) und ß als ss wiedergegeben.

StA Au - Reichsstadt Kempten Urkunde Nr. 97

1 Ich Angnes diu Stichin, burgerin ze Kempten, tun kunt allermanklich und vergich offenlich mit urkund diz briefs für mich und all
2 min erben, das ich mit willen, hilf und rat miner trager Hainzen von Mermigers und Hanses des Hehrers reht und redlich ze koffend
3 geben haun Hansen Rieden, burger ze Mämmingen und sinen erben umb sechs pfund haller, guter und gäber, der aller er mich gänzlich
4 gewert hat, nach minem willen, die lehenschaft und aygenschaft an Hansen des Gufers hoff ze Wertach gelegen, den er selber
5 hiut ze tag buwet und dar zu die lehenschaft und aygenschaft an der alb genant Haldenwang, diu der Witnower von Lugdorf und
6 der Schuzun, Burger ze Kempten, Hainzen Hizlunbergs sesshaft uff dem Hizlunberg und der Hussun von Maisselstain, genant diu
7 Mäzlerin ist und och die lehenschaft und aygenschaft an der alb, genant Zipfels alb, diu der Gzel von Wertach ist. Diu selben
8 gilt älliu si von mir und von minen tragern an miner stat und von minen vordem hunz her ze lehen gehebt habend, wan sie och von
9 rehz wegen und von alter her von uns lehen gewesen sint. Und han mich och für mich und all min erben gen im und gen allen sinen
10 erben der selben obgen[annten] lehenschaft und aygenschaft an den vorgen[annten] guten allen und was darzu gehört und och aller reht,
11 vorderung, gevärd, ansprach, frihait und gwonhait dar an verzigen an allen stetten und gerihten, gaistlichen und weltlichen.
12 Und wan ich und min obgen[annten] trager an miner stat und min vordem die obgen[annte] lehenschaft und aygenschaft an den vorgen[annten] guten •
13 ze lehen gehebt haben und von dem erwürdigen gozh[us] ze Kempten, darumb so han ich im und sinen erben die obgen[annte] lehenschaft und •
14 aygenschaft an den vorgen[annten] güuen mit minen obgen[annten] tragern mit allem rehten, frihaiten, ehaften, gwonhaiten und eren lediklich
15 uff geben und gevertigot und mit lehenschaft in sin hand und gwalt brüht von dem erwürdigen herren und fürsten abt Fridrichen
16 des erwürdigen gozhus ze Kempten, der die selben obgen[annten] lehenschaft und aygenschaft mit allem obgen[annten] rehten von mir und von
17 minen obgen[annten] tragern an miner stat uff nam und si ze lehen verlech dem obgen[annten] Hansen Rieden uns sinen erben nach lehens reht
18 und nach dem rehten sins gozhus reht von lehens wegen unverzigen, also mit der beschaidenhait, das er und all sin erben diu
19 obgen[annten] gut alliu und was von alter und durch reht darzu und darin gehört und gehören sol furo lihen unt öwklich
20 als ain lehenherr sölichiu siniu lehen von rehz wegen lihen sol und nach lehens reht. Ich und all min erben süllen och sin und siner
21 erben reht geweren sin der obgen[annten] lehenschaft und aygenschaft an den vorgen[annten] güten und was darzu gehört und och diz koffs
22 für allermänklich nach lehens reht und nach dem rehten. Und ze merer sicherhait so han ich im und sinen erben dar umb zu vns
23 ze rehten g[e]weren gesezt Benzen Erispergen, den ich und min erben dar von lösen süllen an allen sinen und siner erben schaden und
24 iren Worten dar umb globen an ir aid[?], ob si dar von ze schaden komend. Und des alles ze warem und offnem urkund, so gib ich im
25 und sinen erben disen brief, besigelt und gevestnot mit des obgen[ennten] lehen herren abt Fridrich insigel und mit minem aygnen insigel diu
26 dar an hangend under diu insigel beidiu: ich obge [annter] g[ewer] mich verbunden han mit minem triwen für mich und all min erben, wan ich nit
27 aygens insigels han, war und stät ze haltend und ze laistend alles, das hie vor von mir an disem briev verschriben ist, wir obgen[annten]
28 abt Frid[rich] vergehen och an disem brief, das diser vorgeschriben koff mit ünserm guten willen, gunst und hand ist beschehen und
29 das der obgen[annte] koff mit lehenschaft mit ünserer hand ist zugegangen in allen vorgeschribnen rehten. Und des ze urkund haben
30 wür ünßer aygen insigel gehenkt an disen brief, der geben ist, do man zalt von Crists geburt driuzehenhundert jar und in dem • syben und achzigosten Jar an dem nächsten dunstag vor sant Vits tag.

Aus der Urkunde wird klar, daß die Inhaber der Weiderechte von Haldenwang
folgende Personen waren:

der Weitnauer von Laudorf (Gde. Waltenhofen)
die Schützen, Bürger zu Kempten
Hainz Hitzlunberg von Hitzleberg (Gde. Sulzberg)
die Hüss(in) von (Unter)Maiselstein (Altlandkreis SF), genannt
die Metzlerin

Alpe Haldenwang - Heft 31

Ob sie die Alpe tatsächlich mit eigenem Vieh beschlagen haben oder ihre Weiderechte (teilweise) an andere Interessenten vermietet hatten, muß ungewiß bleiben. Der Stadtbürger Schütz unter ihnen mahnt da zur Vorsicht.

Unsere Urkunde ist noch in mehrfacher Hinsicht lehrreich. Sie zeigt, an wen das Fürststift Kempten gewöhnlich seine Lehen vergab. Es dürften ausschließlich stiftskemptische Eigenleute, allenfalls noch Freie gewesen sein, die Lehen, also auch Anteile an Haldenwang, erhielten. Die Weitnauer in Laudorf erhalten auch noch 1451 zwei Güter in Laudorf zu Lehen. Eine Hitzlibergin, allerdings zu Görisried, ist 1451 stiftische Lehensträgerin, während im Ort Hitzliberg an andere Familien Lehen vergeben werden.

Ob die Hüss 1387 wirklich noch in Untermaiselstein saßen, erscheint sehr fraglich. Das Füssener Bürger-Aufnahmebuch enthält nämlich zum Jahre 1371 folgenden Eintrag: „Die drei HÜSS (oder die Mätzler) ze Maizzelstain in dem Kirchdorff gesessen und ihre Schwester. . . Die Schütz werden ausdrücklich bereits in der Urkunde als Kemptner Bürger bezeichnet und sind als solche schon 1383 nachweisbar.

Besonders eigenartig ist das Zwischenverhältnis zwischen Abt und Weiderechtsinhabern durch die Lehensträgerin Agnes Stich(in). Diese Verhältnisse gehen wohl auf eine Zeit zurück, als Bauern noch keine Lehensträger sein konnten, weil sie ja nicht die Vasallendienste für den Lehensherrn leisten konnten und deshalb Kleinadelige, wie die Stich, als Erstlehensträger fungierten. Ein solcher Lehensträger könnte auch der 1345 bezeugte Johann der Gache gewesen sein, vielleicht gar der verstorbene Mann der Agnes Stich? Es scheint mir nämlich kein Zufall, daß Agnes 1383 den Urkundenbeweis für ihre Besitzrechte antreten konnte und sich ausgerechnet die Urkunde von 1345 über Haldenwang auch im Bestand der Reichsstadt Kempten vorfindet; sie könnte 1383 ihr entscheidendes Beweismittel gewesen sein.

Die Zeit dieser Kleinadeligen ging damals zu Ende. Sie zogen meist in die Städte, wo sie neue und bessere Chancen kommen sahen. So auch die Stich, die - wie unsere Agnes Stichin - Bürgerin von Kempten war, oder ihr Konkurrent von 1383, Wolfhart Stich, der sich in Immenstadt niedergelassen hatte. Dort war ein weiteres Familienmitglied, Johann der Stich, schon Stadtammann. Es ist wohl der gleiche, der 1385 seine vom Stift Kempten rührende Leibeigene Adelheid Aurüterin an Oswald von Heimenhofen verkaufte.

Das älteste mir bekannt gewordene Mitglied dieser Familie ist ein Hainrich Stich von „Wolmutz” (wohl Gde. Probstried, Altlandkreis Kempten), der 1314 vier Leibeigene ans Kloster Mehrerau verkauft. Damals waren seine Mitsiegler Berchtold von Heimen- hofen und Gerung von Kranzegg, also Leute aus angesehenen Dienstmannengeschlechtern. Wie die Stich verfuhren auch einheimische Oberallgäuer Geschlechter, wie die Schellang und Richenbach, die in Kempten zum Amt des Bürgermeisters und Stadtammans aufstiegen.

Nur ganz wenige konnten ihre Lehensstellungen in den Alpen behalten, so die Humpiß von Waltrams in der Alpe Tenneberg (Oberstaufen) und vielleicht nur bis 1397 die Herrn von Wagegg in der Alpe Sederne (Oberstaufen - Immenstadt). Hainrich von Hürenbach, der wohl schon Füssener Bürger war, verkaufte z. B. die von ihm zu Lehen gehende „Tangun alb” 1436 direkt an die Gemeinde Pfronten. Sie ist später Bestandteil der nach Tirol hineinreichenden Pfrontner Alpe. Fast überall wurden die Bauern selbst, die Weidebesitzer, auch Lehenträger, ein Zeichen für die steigende Bedeutung des Bauernstandes überhaupt und die Ablösung des Lehenswesens durch bezahlte Beamte.

Freie Übersetzung der Urkunde von 1387

Ich, Agnes Stichin, Bürgerin zu Kempten, mache hiermit jedermann kund und erkläre mit dieser Urkunde für mich und alle meine Erben, daß ich mit Zustimmung, Rat und Hilfe meiner Vormünder, nämlich Heinz von Ermengerst und Hans Hehrer, dem Hans Ried, Bürger von Memmingen, gegen 6 Pfund Haller gängiger Münze, die ich auf Wunsch schon vollständig erhalten habe, folgendes verkauft habe:

Lehenschaft und Grundeigentum am Hofe des Hans Gufer zu Wertach, den er derzeit selbst bewirtschaftet, Lehenschaft und Eigentum der Alpe namens Haldenwang, die den Weitnauern von Laudorf, den Schützen, Bürgern zu Kempten, Heinz Hitzliberg, wohnhaft auf dem Hitzleberg und der Heußin von (Unter)Maiselstein, genannt Metzlerin, gehört; ebenso Lehenschaft und Eigentum an der Zipfelsalp, die den Ützeln von Wertach gehört.

Diese Einkommen bringenden Güter haben sie seither von mir, stellvertretend von meinen Vormündern, und von meinen Vorfahren zu Lehen gehabt, denn sie sind auch von Rechts wegen und nach (altem) Herkommen von uns Lehen gewesen. Ich habe für mich und meine Erben gegenüber ihm (d.h. dem Käufer) und seinen Nachkommen auf die ebengenannte Lehenschaft und das Eigentumsrecht an den genannten Gütern verzichtet und auf alles, was dazu gehört: alle Rechte, Forderungen, ohne Betrugsabsicht und nachträgliche Forderungen, auf Ansprüche, Sonderrechte und Gewohnheitsrechte. Dies soll in allen Städten, vor allen Gerichten, geistlichen wie weltlichen Geltung haben.

Und weil ich und meine obengenannten Vormünder für mich, (ebenso) meine Vorfahren die genannte Lehenschaft und das (Ober)Eigentum an obigen Gütern vom ehrwürdigen Gotteshaus (d.h. Kloster) Kempten zu Lehen hatten, habe ich ihm (d.h. dem Käufer) und seinen Erben Lehenschaft und Eigentum an den genannten Gütern zusammen mit meinen Vormündern einschließlich aller Rechte, Sonderrechte, öffentlicher Rechte, Gewohnheitsrechte und Gebotsgewalt übergeben, zugefertigt und auf dem Lehensweg in seine Hand und Verfügungsgewalt gebracht vom ehrwürdigen Herrn und Fürsten Abt Friedrich des ehrwürdigen Klosters Kempten.

Der hat die erwähnte Lehenschaft und das Eigentumsrecht samt allen Rechtsansprüchen von mir und meinen Vormündern entgegengenommen und dem genannten Hans Ried und seinen Erben nach dem Lehensrecht zu Lehen verliehen, entsprechend dem Recht seines Klosters unverzüglich und mit dem Bescheid, daß er und all seine Erben alle obengenannten Güter und was nach Gewohnheit und Recht damit zusammenhängt und Zusammenhängen soll in Zukunft leihen und in ewige Zeiten als Lehensherr diese seine Lehen von Rechts wegen und (nach den Formen des) Lehenrechts (ver)leihen soll.

Ich und meine Erben sollen ferner die Rechtsgaranten für die obengenannte Lehenschaft und das Eigentumsrecht an den genannten Gütern und ihren Zugehörungen sein, ebenso für diesen Kauf gegen jedermann, entsprechend dem Lehensrecht und dem (allgemeinen) Recht. Zur größeren Sicherheit habe ich ihm und seinen Erben unseretwegen als Bürgen benannt den Bentz Erisperg, den ich und meine Erben aus dieser Bürgschaft lösen sollen ohne die geringsten Kosten für ihn und seine Erben.

Alpe Haldenwang - Heft 31

Die Koblachhütte der Alpe Haldenwang.

Wir sollen ihren diesbezüglichen Aussagen Glauben schenken ohne ihren Eid (?), falls sie dadurch geschädigt werden. Zu wahrem und öffentlichem Zeugnis für dies alles stelle ich diese Urkunde aus, besiegelt und beglaubigt mit dem Siegel des oben genannten Lehensherrn, Abt Friedrich, und mit meinem eigenen Siegel, die beide daran hangen.

Unter diesen beiden Siegeln habe auch ich obengenannter Bürge mich verpflichtet, mit aller Treue, für mich persönlich und für alle meine Erben, da ich kein eigenes Siegel habe, alles wahrhaftig und dauerhaft zu halten und für alles einzustehen, was in dieser Urkunde festgehalten ist.

Wir Abt Friedrich bekennen auch mit dieser Urkunde, daß dieser Kaufvertrag mit unserer Zustimmung, Gunst und Hand(reichung) abgeschlossen wurde und daß der Kauf mit unserer eigenhändigen Lehenübergabe abgeschlossen wurde, entsprechend allen vorgenannten Rechtsformen. Dessen zum Zeugnis haben wir unser eigenes Siegel an den Brief (d.h. die Urkunde) gehängt, der (entspr. die) ausgestellt ist im Jahr dreizehnhundert und in dem siebenundachtzigsten Jahr nach Christi Geburt am Donnerstag vor St. Veits Tag.

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