Der königliche Landrichter läßt wählen (Teil 1)

von Dr. Kurt Eberhard am 01.02.1982

Landgericht und Gemeinde

„Gemeindevorsteher hat bei der Wichtigkeit der Sache und bei strenger Verantwortung sich den genauesten und schleunigsten Vollzug dieser Anordnungen angelegen sein zu lassen“ . So schrieb am 19. April 1848 die Vorgesetzte Behörde an den Gemeindevorsteher von Oberstdorf, Alois Rietzler. Auch wenn man geschraubte Kanzleisprache oder trockenes Papierdeutsch und schroffen Kommandoton zu kennen glaubt, so staunt man doch etwas über diese Art der Formulierung. Der Mann, der sich diesen Ton erlauben konnte, war der Vorstand des Königlich Bayerischen Landgerichts Sonthofen, Thalhauser.

Zu Beginn des vorigen Jahrhunderts ist auf Anweisung des leitenden Ministers Montgelas, der als der große und mächtige Reformer Bayerns in die Geschichte eingegangen ist, die Verwaltung nach modernen Gesichtspunkten organisiert worden. Auf der unteren Ebene wurde das ganze Königreich Bayern in Landgerichtsbezirke eingeteilt. Die Landgerichte waren die staatlichen Unter- bzw. Außenbehörden. Aus dem ehemaligen Pflegamt Rettenberg/Sonthofen, dem südlichen Teil des Hochstifts Augsburg, wurde im Jahre 1804 das Landgericht Sonthofen eingerichtet, zu dem auch die Gemeinden Oberstdorf und Schöllang gehörten. Zwei Jahre zuvor waren diese Gemeinden bayerisch geworden.

In der bayerischen Verfassung von 1818 war zwar die Trennung von Verwaltung und Justiz, eine der Voraussetzungen für das Funktionieren eines modernen Staates, festgelegt und dann auch in der Praxis durchgeführt worden; dies galt aber nicht auf der unteren Ebene: „aus finanziellen Gründen“, wie es hieß. Der Sonthofener Landrichter war also, wie seine anderen 24 Richterkollegen im Kreis Schwaben auch, sowohl der erste Verwaltungsbeamte als auch der erste Richter in seinem Amtssprengel. Das verlieh ihm natürlich eine große Machtfülle . Ohne Zweifel stellte das Landgericht „gegenüber dem »Untertan« die Staatsgewalt schlechthin“ dar.

Das am Anfang zitierte Schreiben war an den Oberstdorfer Gemeindevorsteher gerichtet. Alois Rietzler stand an der Spitze einer Gemeinde, die in die Gruppe der sog. Ruralgemeinden eingeordnet war. In diesen Landgemeinden wurde die Verwaltung vom Gemeindeausschuß wahrgenommen. Er bestand aus dem Gemeindevorsteher, dem Gemeindepfleger und drei bis fünf Bevollmächtigten. Dieses und vieles andere war im Gemeindeedikt von 1818 festgeschrieben worden. Es bedeutete sicher einen wesentlichen Fortschritt gegenüber der wenig geglückten Gemeindegesetzgebung von 1808. Ein Grundzug der Reformen des Montgelas blieb jedoch hier und während dergesamten monarchischen Zeit Bayerns im allgemeinen erhalten: Die Gemeinden waren einer straffen Staatsaufsicht (Kuratel) unterworfen. Macht und Handlungsfähigkeit des Staates sollten auch durch die inneren Reformen gestärkt werden. Die Grenzen dieser staatlichen Aufsicht, und das ist für das Verhältnis des Sonthofener Landrichters zu „seinen“ Gemeindevorstehern von nicht geringer Bedeutung, waren nicht genau bestimmt. Es charakterisiert auch das Verhältnis in bezeichnender Weise, daß die von der Gemeindeversammlung gewählten Mitglieder des Gemeindeausschusses durch die Aufsichtsbehörde, also durch den Landrichter, bestätigt werden mußten.

Hintergrund: Die Revolution 1848/49

Der Landrichter spricht in seinem Schreiben von der „Wichtigkeit der Sache“. Was war nun die wichtige Sache, auf die die Oberstdorfer in dieser kurz angebundenen Form hingewiesen wurden? Sie betraf die „Wahlen der Abgeordneten zu der allgemeinen deutschen Volksvertretung“. Wir befinden uns im Revolutionsjahr 1848. Die Liberalen hatten mit ihren sog. Märzforderungen (Pressefreiheit, Schwurgerichte, Volksheer, liberale Bürokratie, Aufhebung der Feudallasten usw.; in Bayern auch Ministerverantwortlichkeit und Wahlreform) einen größeren Anklang gefunden als die alten Ordnungsmächte zunächst geglaubt hatten. Auch im Allgäu wurden an vielen Orten Bürger-, Volks- und Märzvereine gegründet, die einen großen Zulauf hatten. Sie weckten bei der Bevölkerung Verständnis für die Forderungen der „Volksmänner“. Landrichter Thalhauser machte es sich schon sehr einfach, als er sich in seinen Berichten an die Regierung in Augsburg nicht nur „recht wegwerfend“ über die „Demokraten“ äußerte, sondern auch glaubte, die Mitglieder des Volksvereins in Sonthofen, dessen Vorsitzender der praktische Arzt Dr. Niederreither war, „bestünden größtenteils aus »abgehausten«, der Vergantung verfallenen Ortseinwohnern“.

Das im März 1848 in Frankfurt am Main gebildete Vorparlament hatte die Berufung einer deutschen Nationalversammlung beschlossen, die eine freiheitlich-domokratische Verfassung für das ganze Deutschland ausarbeiten sollte. Und für dieses erste deutsche Parlament sollte gewählt werden.

Wer durfte wählen?

Wer war wahlberechtigt? Wer besaß, wie wir uns heute ausdrücken würden, das aktive Wahlrecht? In den verschiedenen Ausschreiben des Landgerichts ist das mehr oder weniger ausführlich erläutert. - Zunächst einmal mußte diese Person „das 21. Lebensjahr erreicht“ haben. Diese Festlegung galt ja bis in die neueste Zeit.

Dann mußte diese Person männlichen Geschlechts sein. Das wurde in den meisten Ausschreiben nicht besonders erwähnt. Man ging ganz selbstverständlich davon aus, daß nur Männer an Angelegenheiten des Staates und der Gemeinde interessiert sind und auch nur sie diese Dinge beurteilen können.

Wer wahlberechtigt sein wollte, mußte außerdem eine direkte Steuer bezahlen und zwar eine „Grund- oder Haus- oder Dominikal- oder Gewerb- oder Einkommens- Steuer“. Das Wahlrecht war also an einen Zensus gebunden, d.h. der Umfang des Besitzes oder Einkommens sollte für die politischen Rechte des Bürgers maßgeblich sein. Von Gleichheit im Wahlrecht kann also noch keine Rede sein. In allen europäischen Staaten wurde aber damals das Zensuswahlrecht angewendet. Es ist klar, daß viele „Kleinbegüterte“ keine direkten Steuern zu bezahlen hatten. Sie waren dann auch nicht wahlberechtigt. - Zu den „Wahlfähigen“ dagegen zählten auch „alle Gemeinde- und Kirchendiener, Schullehrer, Geistliche und Beamte ohne Rücksicht auf Ansäßigkeit“.

Wer wählen wollte, heißt es weiter, durfte „nicht schon wegen Fälschung, Betruges, Diebstahls oder Unterschlagung untersucht und verurteilt“ worden sein. Man war also damals etwas schnell bei der Hand. Heutzutage ist derjenige ausgeschlossen, der infolge Richterspruchs das Wahlrecht verloren hat.

Und wie sah es in jener Zeit mit der Wählbarkeit aus, d.h. mit dem Recht, gewählt zu werden, also mit dem passiven Wahlrecht? Hierüber geben die einzelnen landgerichtlichen Anweisungen Auskunft: „Zum Wahlmann selbst kann nur derjenige gewählt werden, der außer obigen Eigenschaften auch jene eines zurückgelegten 25. Lebensjahres besitzt“. Um Landtagsabgeordneter zu werden, mußte man „das 30. Lebensjahr zurückgelegt“ haben.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts, auf die in den landgerichtlichen Ausschreiben immer wieder besonders hingewiesen wurde, war die Ablegung des Verfassungseides, auch Constitutions-, Staatsbürger-, Untertaneneid genannt. Vor den Landtagswahlen im Juli 1849 wurde ein „preßantes“ Schreiben wegen dieses Eides an alle Gemeindevorsteher im Landgerichtsbezirk Sonthofen hinausgeschickt; demnach ist „zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung mit dem Anhänge bekannt zu machen, daß die Gemeinde-Angehörigen zur Ableistung des Verfassungseides an jedem Amtstage bei Landgericht dahier erscheinen und diejenigen, welche diesen Eid nicht leisten, weder selbst wählen noch gewählt werden können“.

Natürlich hat sich das Sonthofener Landgericht auch hier auf einen „hohen Präsidial-Befehl“ bezogen. Im „Gesetz die Wahl der Landtags-Abgeordneten betr.“ vom 4. Juni 1848 ist im Artikel 4 dieser Eid zwingend vorgeschrieben. „Nach Titel X. § 3. der Verfassungsurkunde“ von 1818 hatte er folgenden Wortlaut: „Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze und Beabachtung der Staatsverfassung; so wahr mir Gott helfe, und sein heiliges Evangelium!“. Die „Eidesabnahme“ sollte „thunlichst gelegentlich nach entsprechender Belehrung“ erfolgen und sie war „in einem fortlaufenden Protokolle zu beurkunden“ (15). Dieses eidliche Gelöbnis sollten die männlichen bayerischen Staatsangehörigen „bey der Ansäßigmachung“, wie es in der Verfassung heißt, ablegen, also bei der „Begründung wirtschaftlicher Selbständigkeit mit gleichzeitigem festen Wohnorte“. Die „Leistung des fraglichen Eides“ war aber auch „Voraussetzung für den Erwerb gewisser öffentlicher Rechte“. Die Eidesleistung konnte nicht erzwungen werden, aber „Rechtsfolge der Nichtleistung ist (war) die Nichtzulassung zur Landtagswahl“.

Die Aufforderung des Landgerichts Sonthofen richtete sich also „insbesondere an solche Gerichts-Angehörige, welche noch nicht förmlich ansäßig oder verehelicht sind“, weil solche Einwohner „diesen Verfassungseid noch nicht abgelegt haben dürften“. Viele waren es offensichtlich nicht; denn in einem Ausschreiben des Landrichters an die Gemeindevorsteher im Landgerichtsbezirk ist zu lesen: „Sollten noch einige Gemeindeangehörige existieren, welche diesen Eid noch nicht abgelegt haben, so können dieselben . . . bey Landgericht erscheinen“.

Wie wurde gewählt?

Die Wähler in der Mitte des vorigen Jahrhunderts waren sog. Urwähler. Es wurden mittelbare oder, wie häufiger gesagt wird, indirekte Wahlen durchgeführt, bei der die Urwähler „nicht direkt die Abgeordneten, sondern Wahlmänner“ wählen mußten; diese Wahlmänner bestimmten dann „ihrerseits die Abgeordneten“. Im Gegensatz zu diesen indirekten Wahlen wählen wir heute unsere Landtags- und Bundestagsabgeordneten direkt, also unmittelbar.

„Die Gemeindeangehörigen sind zu belehren“, ordnet ein landgerichtliches Ausschreiben an, „daß sie sich vorher miteinander beraten, welchen sie als Wahlmänner ihre Stimme geben wollen, damit die Wahl nicht zu ihrem eigenen Schaden verzögert wird, weil absolute Stimmenmehrheit erforderlich ist“. Etwas eigenartig ist es schon, in diesem Zusammenhang von „Schaden“ zu sprechen; denn er könnte doch nur darin bestanden haben, daß die Oberstdorfer in einer sog. Stichwahl eine endgültige Entscheidung hätten treffen müssen.

Die Wahlen konnten damals nicht in jeder Gemeinde stattfinden: „Gemeinden, welche nicht 2000 Seelen enthalten“, mußten „in einen Wahlbezirk zusammen geworfen werden“. Das bedeutete, daß die Wähler von Schöllang in den „Wahlort“ Oberstdorf kommen mußten.

Der Gemeinde sei u.a. bekannt gegeben worden, notierte der Oberstdorfer Protokollführer zur Landtagswahl im November 1848, „daß, nachdem auf 500 Seelen ein Wahlmann zu wählen ist, diese beiden Gemeinden, von welchen Oberstdorf 2243 Seelen und Schöllang 804 Seelen, daher zusammen 3047 Seelen zählen, - demnach 6 Wahlmänner zu wählen haben“. - Bei dieser Landtagswahl gehörte das Landgericht Sonthofen, das eine „Seelenzahl“ von 18061 aufweisen konnte, zum Wahlbezirk Kempten.

Interessant ist ein weiterer Punkt in einem landgerichtlichen Ausschreiben: „Es ist Sorge zu tragen, daß alle diejenigen, welche leserlich und geschwinde schreiben, mit hinreichendem Schreibmaterial versehen sind, um teils ihre eigenen Wahlzettel zu schreiben, teils für jene, welche nicht schreiben können; denn bis Nachmittags 1 Uhr müssen dem Ausschüsse alle Stimmzettel übergeben sein“. - Im Dezember 1802 ist zwar in einer Verordnung der bayerischen Regierung die sechsjährige Schulpflicht festgesetzt worden; besonders auf den Dörfern war es aber mit der Schulbildung noch Jahrzehnte danach nicht immer zum besten bestellt. Nicht zu Unrecht hat z.B. im Jahre 1872 der Posthalter in Weiler in einem Büchlein die Verhältnisse im Allgäu kritisiert und die halbironische Frage gestellt, wie gut unsere Schulen wären, „wenn die Schulzeit erst zum Unterricht benützt würde“.

Bei der oben erwähnten Hilfestellung mußten die Schreibkundigen und die Analphabeten freilich etwas beachten. In mehreren landgerichtlichen Ausschreiben, so auch in einer Anweisung vom 24. Oktober 1848 „wird schließlich noch bemerkt, daß, im Falle die Wähler die Stimmzettel selbst nicht, ja nicht einmal ihren Namen schreiben können, dieselben von anderen nur in Gegenwart des Wahlausschusses schreiben laßen können“; „Unterschleife“ sollten „dadurch verhütet werden“.

Was wir heute geradezu unmöglich finden, ist die Tatsache, daß damals die Abstimmung praktisch öffentlich war und durch Unterzeichnete (unterschriebene) Stimmzettel erfolgte. Artikel 20 des Landtagswahlgesetzes vom 4. Juni 1848 drückt das eindeutig aus. Es hat aber schon vorher gegolten. Im Absatz 11 der „instructiven Weisungen“ des bayerischen Staatsministeriums des Innern „die Wahl... zur Volksvertretung bei dem deutschen Bunde betreffend“ heißt es: „Nach der Natur der Sache“ muß auf dem Wahlzettel „der Name der Gewählten so wie des Unterzeichners deutlich und unzweifelhaft vorgetragen“ sein. Die Abstimmung war also nicht geheim. Anders ist ja auch nicht der Hinweis in den Ausschreiben des Landgerichts Sonthofen zu erklären, daß es im allgemeinen notwendig sei, Stimmzettel und eigenen Namen schreiben zu können. Es gehörte also bei diesem Wahlverfahren schon etwas Mut dazu, anders zu wählen als die andern im Dorf.

(Fortsetzung folgt)

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