Oberstdorfs Bergführer - ihnen vertrauten sich Generationen von Touristen an (Teil 2)

von Eugen Thomma am 01.06.1998

Wer zu welchen Zeiten nun alles als „Führer” tätig war, wird sich nicht mehr genau ergründen lassen; es waren viele, vielleicht schon zu viele. Es muß auch Probleme anderer Art gegeben haben, weil jeder - ob geeignet oder nicht - seine Dienste als Führer anbieten konnte. Um nicht in den „Urwald” zu geraten, können wir uns ab 1876 nur noch mit den amtlich bestallten Führern, den „Autorisierten”, befassen. Daß nun aus diesem Führerwesen kein Unwesen werden konnte, erließ der Markt Oberstdorf in Zusammenarbeit mit den Sektionen »Algäu=Immenstadt« und »Algäu=Kempten« des DuÖAV eine „Bergführerordnung für Oberstdorf” und einen „Bergführer-Tarif für Oberstdorf’. Während nun die Bergführerordnung die Rechte und die Pflichten der Touristen und Führer regelte, sagte der Tarif alles über die finanzielle Vergütung für den Führer aus.

Die „Curatell-Behörde” (Rechtsaufsicht), das kgl. Bezirksamt in Sonthofen, mußte natürlich zu diesen beiden Gemeinde-Verordnungen - so auch heute noch - seine Zustimmung geben.

Der Antrag des Marktes Oberstdorf lautete:

„Koenigl. Bezirksamt Sonthofen! Oberstdorf, am 24. April 1876

Die von der Alpenvereins=Section Allgäu entworfene Bergführer=Ordnung nebst Tarif betreffend.
Dem hiesigen unterfertigten Gemeinde=Ausschuße wurde von der Alpen=Vereins=Section Allgäu die hier in Anlage ersichtliche entworfene Bergführer=Ordnung nebst Tarif zugesandt und es wurde dieses vom Gemeinde=Ausschuße als eine ortspolizeyliche Vorschrift anerkant, und behufs Erwirkung der Vollziehbarkeit hiemit dem kgl. Bezirksamte Sonthofen zur weiteren Verfügung zugestellt.

Verehrungsvollst beharrt des Königl. Bezirksamt

ergebener Gemeindeausschuß

Franz Paul Brack, Bürgermeister
Ludwig Gschwender, Bevollm.
Franz Xaver Keller, Pfleger
Wendelin Witsch, Pfleger
Adolph Tauscher
Adolph Haug
Leonhard Huber
Alois Huber
Max Kappeler
Roman Berktold
J.A. Vogler
Martin Schmid
Michael Hochfeichter

Nach einigem Hin- und Herschreiben und einigen redaktionellen Veränderungen stimmte die Aufsichtsbehörde dem Ersuchen zu. Mit Schreiben vom 25. Juli 1876 setzte der kgl. Bezirksamtmann die Gemeindeverwaltung (heute Gemeinderat) Oberstdorf vom Erfolg ihres Antrags in Kenntnis:

„Betreff: Die Einführung einer Bergführerordnung in der Marktgemeinde Oberstdorf

Angebogen gebe ich die nach Maßgabe der hohen Regierungsentschließung für vollziehbar erklärten Bergführerordung vom 20. v. Mts. [Anm.: vorigen Monats] mit dem Aufträge zurück, solche mit dem gleichfalls rückfolgenden Tarif nach Maßgabe des Art. 11 des Polizey=Strafgesetzbuches in der dortigen Gemeinde in ortsüblicher Weise gehörig bekannt zu geben und über Zeit und Art der erfolgten Bekanntmachung mir ungesäumt Bericht zu erstatten. Nach erfolgter Publikation haben Sie 6 Exemplare dieser Führerordung nebst Führertarif anfertigen zu lassen und mit den heute hinausgegebenen Originalien und dem Publikationsnachweis an mich einzusenden.

Der kgl. Bezirksamtmann
[Unterschrift]”

Ein ganz schöner Kommandoton, den der Herr Bezirksamtmann hier gegen die Gemeinde angeschlagen hat!
Was war nun in dieser mit so großen Geburtswehen enstandenen Führerordnung enthalten? Welche Rechte hatte der Tourist, und was hatte der Führer zu leisten?

„Von der Marktgemeindeverwaltung Oberstdorf wird auf Grund des Art. 152 Abs. 1 des Pol.St.Ges.Buches [. . . usw.] folgende

Führerordnung

erlassen:

§ 1.

Das Bergführerwesen im Bezirke steht unter der Aufsicht der Ortspolizeibehörde. Nur jene Bergführer, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirtshäusern ihre Dienste zum Bergführen anbieten, bedürfen der amtlichen Aufstellung.

§2.

Zur Eigenschaft eines Bergführers wird erforderlich:
a) Unbescholtenheit, Nüchternheit & Verläßlichkeit,
b) körperliche Tauglichkeit & Ortskenntnis.

§3.

Die Aufstellung der Bergführer geschieht durch die Ortspolizeibehörde. Letztere wird sich jedesmal vorher über die Auswahl der Personen mit dem Ausschüsse für Beaufsichtigung des Führerwesens im Allgäu (§ 4) ins Benehmen setzen.

§4.

Dieser Ausschuß wird gebildet aus 2 Delegierten der Sektionen Allgäu=Im- menstadt & Allgäu=Kempten und einem von diesen Sektionen gewählten Mitgliede des Deutsch=Österreichischen Alpen=Vereins aus der Gemeinde. Der Verkehr mit diesem Ausschuß vermittelt die Sektion Allgäu=Kempten.

§ 5.

Jeder von der Ortsbehörde aufgestellte Bergführer erhält zu seiner Legitimation von der Ortspolizeibehörde ein Bergführerbuch und hat dort die getreue Befolgung der bezüglichen Vorschriften zu geloben.
Die Führerbücher werden in genügender Anzahl von der Alpen=Vereins=Sektion Allgäu=Immenstadt und Allgäu=Kempten beschafft und hat der aufgestellte Bergführer die Kosten seiner Aufstellung zu tragen.

§ 6.

Das Führerbuch hat,
a) die fortlaufende Nummer des amtlichen Führer=Protokolls,
b) die Personenbeschreibung des Führers & seinen Wohnort,
c) die Führerordnung und den Tarif mit Touren=Verzeichnis,
d) eine Anzahl freier paginierter Blätter zu enthalten.

Auf den letzteren werden fortlaufend die Zeugnisse der Reisenden eingetragen, zu welchem Zweck denselben am Schlusse jeder Tour das Buch vorzulegen ist.

§7.

Der Führer hat sich gegen den Reisenden anständig zu betragen, thunlichst in dessen nächster Nähe bei der Tour zu verbleiben und die übernommenen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, auch alle Wahrnehmungen über die Gefährlichkeit von Wegen, Brücken, Stegen, Geländern ect. behufs etwaiger Abhilfe zur Kenntnis der Ortspolizeibehörde und des in § 4 erwähnten Ausschusses zu bringen.

§ 8.

Der Führer ist verpflichtet, auf Verlangen des Reisenden ein leicht tragbares Gepäck bis zu einem Gesamtgewicht von 7 Kilogramm ohne besondere Vergütung zu tragen.

Übernimmt derselbe Gepäck mit höherem Gewicht, welches aber im Ganzen 12 kg nicht übersteigen darf, so hat er hierfür besondere Entlohnung anzusprechen, welche der freien Vereinbarung Vorbehalten bleibt. Für das übernommene Gepäck ist der Führer verantwortlich.

§9.

Ein dienstfreier Bergführer darf ohne grundhaltige Entschuldigung die von ihm gegen die tarifmäßige Entlohnung in Anspruch genommenen Führerdienste für die in seinem Führerbuch bezeichneten Touren nicht verweigern. Falls er jedoch die betreffende Tour noch nicht gemacht hat, hat er solches dem Reisenden beim Engagement mitzuteilen, und denselben bei schwierigeren Touren auf die Ratsamkeit der Beiziehung weiterer Führer aufmerksam zu machen.

§ 10.

Die Reisenden haben das Recht, Führer, welche sich gröblich und rücksichtslos betragen, sich betrinken, wo überhaupt Mahnens ungeachtet ihren Pflichten nicht nachkommen, mit Vorbehalt des Entschädigungs=Anspruches zu entlassen.

§ 11.

Der Bergführer hat für seine Dienstleistungen die in dem Tarife für die einzelnen Touren festgesetzten Gebühren anzusprechen. In den letzteren sind die Kosten für seine Verpflegung und Übernachtungen, dann Trinkgeld und Entlohnung für den Rückweg inbegriffen. Hierbei ist indessen angenommen, daß der Führer einen bis drei Reisende zu führen hat. Für jeden weiteren Reisenden kann der Führer als Zuschlag den vierten Teil der Taxe verlangen und verteilt sich die hiernach zu berechnende Gesamttaxe nach den Köpfen unter die Reisenden.

§ 12.

Bei solchen Touren, welche im Tarife nicht aufgeführt sind, bleibt die Entlohnung der freien Vereinbarung zwischen dem Reisenden und Führer überlassen.

§ 13.

Wenn auf eine der im Tarif aufgeführten Touren durch Veranlassung des Reisenden eine erheblich längere Zeit, als üblich ist, verwendet werden sollte, so hat der Führer neben der Tarifgebühr Anspruch auf 2 Mark für jeden halben Tag und 2 Mark für jede Nacht, welche er über die übliche Zeit hinaus von seinem Wohnorte abwesend ist. Nach dem selben Maßstabe ist die Entlohnung des Führers statt der Tarifgebühr zu bemessen, wenn eine Tour wohl begonnen, aber wegen Ungunst der Witterung oder anderer Umstände nicht vollendet wurde. Als Minimum derselben sind jedoch 2 Mark festgesetzt.

§ 14.

Der Reisende, welcher einen gedungenen Führer vor Beginn der Tour abbestellt, ist gehalten, demselben den dritten Teil der für die bestimmte Tour festgesetzten Taxe zu bezahlen, falls nicht ungünstige Witterung, plötzliche Erkrankung od. nachweisbar unvorhergesehene Ereignisse ihm die Ausführung der beabsichtigten Tour unmöglich machen.

§ 15.

Dem Bergführer ist es untersagt, Reisende gegen ihr ausdrückliches Verlangen willkürlich an andere Orte oder andere Gasthäuser, als ihm von demselben bezeichnet wurden, zu führen.

§ 16.

Im Falle ein ohne Führer zu einer Tour ausgegangener Reisender vermißt wird oder gegründete Vermutung besteht, daß eine Bergführergesellschaft verunglückt sei, sind die nicht anderweitig in Anspruch genommenen Führer verpflichtet, auf ergehende Aufforderung der Ortspolizeibehörde, gegen entsprechende Löhnung, dieselben aufzusuchen.

§ 17.

Der den Reisenden begleitende Führer hat auch die Aufgabe, denselben auf die nötige Vorsicht aufmerksam zu machen, Verirrungen zu verhüten, zu diesem Zwecke auch einen Kompaß bei sich zu führen, auf die Hintanhaltung von Unglücksfällen ein besonderes Augenmerk zu richten und bei Eintritt solcher möglichst Hilfe zu leisten oder herbeizuholen. Bei allen schwierigen Touren ist der Führer verpflichtet, ein solides Seil mit sich zu führen. Bei gefährlichen Passagen hat der Reisende den Anordnungen des Führers möglichst Folge zu leisten.

§ 18.

Ablassen von Steinen, Schießen, dann Anzünden von Feuern in der Nähe der Waldungen ist den Führern untersagt, welche hiervon auch die Reisenden abzuhalten haben.

§ 19.

Den Reisenden bleibt es unbenommen, nebst dem Führer auch nicht als Führer autorisierte Personen zur Begleitung oder zum Tragen von Gepäck mitzunehmen.

§20.

Streitgkeiten zwischen den Reisenden und den Führern sind, vorbehaltlich der vor die Gerichte gehörenden zivilrechtlichen Klagen, vor dem Gemeinde=Vorstande anzubringen und von diesem unter Beiziehung der Delegierten zu entscheiden.

§21.

Wird aus den Einträgen des Führerbuches, welches außer den Reisenden auch der Ortspolizeibehörde und den Mitgliedern des in § 4 genannten Ausschusses auf Verlangen zur Einsicht vorzuzeigen ist, die Überzeugung gewonnen, daß der betreffende Führer die nötigen Eigenschaften zu seinem Berufe nicht mehr besitzt, so hat die Ortspolizeibehörde ihm das Führerbuch abzunehmen und ihn in der Liste der autorisierten Bergführer zu streichen, zugleich aber auch dem genannten Ausschüsse hievon Nachricht zu geben.

& 22.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden nach Art. 152 Abs. 1 des bay. Polizei Str.Ges.Buches bzw. nach § 148 Ziff. 8 der Reichsgewerbeordnung bestraft.

Oberstdorf, den 30. May 1885

Marktgemeindeverwaltung

Franz Paul Brack, Bürgermeister
Christian Michel, Beig.
Joseph Anton Haug
Karl Fischer
Franz Witsch
Engelbert Thannheimer
Ignatz Käufler
Heinrich Mayr
David Berktold
Joh. Steiner
Thomas Brutscher“

Weil die Bergführerordnung von 1885 näher auf die Details eingeht, im Kern aber aus jener von 1876 hervorgeht und mit dieser nahezu identisch ist, habe ich mich für die neuere Verordnung entschlossen, zumal die an ihrem Ende die Namen der neuen Gemeindeverwaltungsmitglieder zeigt.

Im Juli-Heft der „Mitteilungen des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins” des Jahrgangs 1884 findet sich das „Verzeichnis der autorisierten Führer” für die Nordalpen. Im Abschnitt „I. Vorarlberg und Allgäuer Alpen” sind an Führern für Oberstdorf vermerkt: „Brutscher Karl, Jäger; Kappeler Timotheus, Schuster und Taglöhner; Koehler [richtig: Köcheler] Alexander v. [vulgo] Xander, Taglöhner Gasthaus zum Mohren; Zobel Ignaz, Schlosser und Öconom.” Für Einödsbach ist noch „Schraudolf Johann Baptist, Öconom”, aufgeführt.

Über Kappeler, Köcheler und Schraudolph haben wir schon früher gesprochen. Kommen wir zu Carl Brutscher, „Endrs Karle”, wie er mit Hausnamen hieß. Seine Hauptberufe waren Bauer und Jäger. Erstmals vernehmen wir durch einen Bericht von Anton Spiehler auch von der alpinen Tätigkeit des jungen Oberstdorfers: „Im August 1879 gingen Edmund und Alfred Probst, Immenstadt, und K. Obermüller, Stuttgart, mit den Führern Köcheler und Fügenschuh sowie K. Brutscher als Träger, dem jedoch an den schwierigen Stellen die Hauptlast zufiel und allein das Gelingen zu verdanken war, vom Nachtquartier Gutenalp über die Scharte zwischen dem Großen und Kleinen Wilde, umgingen den Großen Wilde auf der Ostseite und hielten sich längere Zeit auf der Gratlinie, bis ein Kopf sie zum Verlassen der Höhe zwang. Vom obersten Weitthal wurde unter großen Schwierigkeiten zur Kaltenwinkel Scharte, dann auf gewöhnlichem Wege zum Hochvogel emporgestiegen.”

Wieso dem 27jährigen Träger und nicht den beiden Führern an schwierigen Stellen die Hauptrolle zufiel, wissen wir nicht. Vielleicht könnte ein altes Tourenbuch, ein verschollenes Führerbuch oder eine andere Überlieferung hier Licht ins Dunkel bringen.

Bergführer - heft 32

Bergführer Carl Brutscher („Endrs Karle”)

Der junge Carl Brutscher muß auf den Vorstand der AV-Sektion Allgäu-Immenstadt, Edmund Probst, einen sehr guten Eindruck gemacht haben, denn am 2. August 1883 führte Brutscher eine Kommission der Sektion, die einen neuen Weg „recognoscirte”, durch den Geißbachtobel zum Himmeleck. Es waren dies die Herren Huggenberger, Jäger und Probst aus Immenstadt und der Kaufmann Joseph Anton Vogler aus Oberstdorf. Vogler gehörte als Vertreter der Oberstdorfer Mitglieder und des Marktes Oberstdorf dem Immenstädter Sektionsvorstand an.

Der Geißbachtobelweg wurde von der Sektion Immenstadt gebaut. Es war dies der kürzeste Weg von Oberstdorf zum Prinz-Luitpold-Haus und zum Hochvogel. Heute ist dieser romantische Weg verfallen.

Im Buche »Die Erschließung der Ostalpen« ist auch zu lesen: „1885 oder 1886 überstieg Probst mit Brutscher, vom Hochvogel kommend, von der Kaltenwinkel Scharte aus die Kreuzspitze so, daß der eigentliche Gipfel etwas rechts [nördlich] blieb, Abstieg zu Luitpoldhaus; in Gesellschaft von Fischer und Schaller aus Stuttgart wurde die Tour zu Pfingsten 1889 wiederholt . .

Nach der Erbauung des Nebelhornhauses 1889/90 war eine direkte Wegverbindung zwischen den beiden Hütten der Sektion Immenstadt immer mehr gefordert. Der Sektionsvorsitzende, Kommerzienrat Edmund Probst (nach ihm wurde das Nebelhornhaus benannt), ließ sich daher am 17. Juli 1890 von Carl Brutscher vom Nebelhornhaus über Zeiger - Seekopf - Schochen zum Laufbacher Eck führen, wobei der „neue Weg”, heute einer unserer schönsten Panoramawege, erkundet wurde.

Georg Frey, der bekannte Alpinist und Schilderer der Allgäuer Alpen, schreibt 1937 in der Zeitschrift »Das schöne Allgäu« in einem Aufsatz über das Gipfelbuch vom Hohen Licht: „Am 16. August 1890 besuchte Karl Fuchs, Tonkünstler in Manchester (England), mit zwei Freunden in Begleitung des ausgezeichneten Führers Karl Brutscher aus Oberstdorf die Spitze und eröffnete den Reigen der ausländischen Gäste.”

Der Vorsitzende der AV-Sektion Memmingen, der Gymnasiallehrer Anton Spiehler, Bergsteiger und alpiner Schriftsteller, erarbeitete für die Allgäuer Alpen einen Wegeplan, den der Alpenverein auch großteils realisierte. Im Zusammenhang mit der Wegenetzplanung führte Carl Brutscher den Alpinisten u. a. auch bei Erkundungen im Gebiet Hornbachjoch - Wilden.

Carl Magnus Brutscher, Sohn der Oeconoms-Eheleute Klaudius Brutscher und Juditha, geb. Huber, wurde am 14. September 1852 in Oberstdorf geboren, verheiratete sich am 24. April 1881 mit der Grenzaufseherstochter Maria Theresia Wiedemann und wirkte mit seiner Familie auf dem Anwesen Haus Nr. 91 (heute Ludwigstraße 3 - Max Roider, Urenkel). Carl Brutscher, der auch als Jäger zur Hofjagd des Prinzregenten gehörte, verstarb im Jahre 1925, am 14. August, in Oberstdorf.

Fortsetzung folgt

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